Gesetze / Verordnung zu abschaltbaren Lasten
AbLaV 2016§ 10 Angebotserstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbLaV%202016/10#abs-1 (1) Anbieter können Angebote für Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten auf eine Ausschreibung der Betreiber von Übertragungsnetzen abgeben, und zwar elektronisch auf der Ausschreibungsplattform am Tag der Ausschreibung bis zu einer Uhrzeit, die die Betreiber von Übertragungsnetzen vorher festgelegt und auf der Ausschreibungsplattform veröffentlicht haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbLaV%202016/10#abs-2 (2) Die Angebote müssen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbLaV%202016/10#abs-3 (3) Ein Anbieter kann mehrere Angebote abgeben. Die Abschaltleistung jedes einzelnen Angebots
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbLaV%202016/10#abs-4 (4) Der Anbieter erklärt mit seinem Angebot, dass die angebotene Abschaltleistung den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und den speziellen Leistungsanforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen entspricht und sich seit Abschluss des Vorverfahrens keine hierfür relevante Änderung ergeben hat. Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes wahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer von zwei Jahren vom Angebotsverfahren aus.